das telefonat mit unserer hotline war auch nciht wirklich erquickend der sagte mir das wirbellose generell nicht verboten seien, aber nur futtertiere !
also z.b. heimchen für echsen.
ich fragte ihn ob auch z.b. muscheln oder garnelen und krebse auch versendet werden dürften, dazu sagte er nur wenn sie futtertiere seien.
udn wenn sie als tiere z.b. in einem meerwasseraq gepflegt werden, tja dann wußte er auch nciht so richtig weiter.
auf jeden fall sagte er wird es bei laufzeitüberschreitung und verlust der tiere durch tot keinen ersatz geben. wirbellos hin wirbellos her.
da sagte ich daß es doch dann egal sei ob ich wribellose oder auch fische verschicke.
sagte er grundsätzlich ja - aber wenn die sendung beschädigt wird und andere pakete dadurch beschädigt werden macht es sehr wohl einen unterschied weil dann ja der tatsächliche inhalt raus kommt ! sagte ich - und was macht das für einen unterschied zu einer flasche wein welche ich in einem karton f von der post verschicke und die geht kaputt und versifft sendungen, dann werde der versender nicht zu kasse gebeten.
also ich habe so den eindruck wenn die dhl will dann holt die sich was sie will und wenn der kunde was möchte dann hat er pech gehabt.
sorry, aber mehr kann ich jetzt auch nicht dazu sagen.
er meinte auf meine nachfrage wo das alles denn schwarz auf weiß stünde nur - agb. und wo dort bevor ich alle hundert seiten lesen muß - tierversand.
also bitte selber lesen - ob mans versteht ?! keine ahnung.
gruß markus
edith sagt - habe das noch gefunden
Ebenfalls ausgeschlossen von der Postbeförderung sind
3. obszöne oder gegen die guten Sitten verstoßende Gegenstände;
4. Lebende Tiere mit Ausnahme von
Bienen, Blutegeln und Seidenraupen (jedoch nicht in Wertsendungen);
Schmarotzern und Vertilgern schädlicher Insekten, die durch diese Insekten unter Kontrolle gehalten werden sollen und die zwischen amtlich anerkannten Stellen ausgetauscht werden (jedoch nicht in Wertsendungen);
Fliegen der Familie Drosophilidae, die zum Zweck der biologischen Forschung zwischen offiziell anerkannten Einrichtungen ausgetauscht werden (jedoch nicht in Wertsendungen);
5. Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungsland verboten ist;
6. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Verpackung eine Gefahr für die Mitarbeiter der Post und die Öffentlichkeit darstellen oder andere Sendungen, Einrichtungen der Post oder das Eigentum Dritter beschmutzen oder beschädigen können;